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Geeicht werden können nur solche Waagen, die durch eine amtliche Eichzulassung "eichfähig" sind. Jede geeichte Waage trägt das Eichsiegel auf dem die Eichgültigkeitsdauer vermerkt ist. Die periodische Nacheichung ist gesetzliche Pflicht und wird von den privaten Eichstellen oder den regionalen Eichämtern vorgenommen.
Nach der Ersteichung wird die periodische Eichung nach Periodizität (festgelegt vom Ministeriellen Dekret 182/2000) durchgeführt.
Das Eichlabor TopControl wurde durch die Handelskammer Bozen dazu befähigt, die periodische Überprüfung der nachstehend angeführten Messinstrumente durchzuführen. Die Instrumente sind klassifiziert in den Kategorien nicht selbsttätige Waagen, selbstttätige Waagen und Gewichte:
im Sinne der Definition laut Anhang MI-006 zur Richtlinie 2004/22/EG sowie äquivalente Definitionen gemäß der nationalen Bestimmungen mit einer maximalen Tragkraft bis zu 50 kg: